Ausdehnung des automatischen Informationsaustauschs auf Dividenden außerhalb von Bankdepots
Ab dem 1.1.2026 werden Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, erstmals in den automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten einbezogen. Ziel ist eine umfassendere steuerliche Transparenz und eine effektivere Bekämpfung von Steuerhinterziehung.
Mit der Umsetzung der DAC 8-Richtlinie (EU) 2023/2226 wird der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten weiter ausgebaut. Bisher umfasste der Austausch vor allem Informationen zu Finanzkonten, die bei Banken oder anderen Finanzinstituten geführt werden.
Dividenden aus Anteilen, die außerhalb von Bankdepots gehalten werden, waren bislang nicht erfasst. Die neue Regelung schließt diese Lücke und erweitert die Meldepflichten.
Das ändert sich
- Künftig werden auch Dividenden, die auf Unternehmensanteile entfallen, die nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, automatisch zwischen den EU-Steuerbehörden ausgetauscht.
- Die Meldepflichten betreffen insbesondere Intermediäre, die an der Verwahrung oder Verwaltung solcher Anteile beteiligt sind.
- Ziel ist es, steuerlich relevante Einkünfte umfassender zu erfassen und grenzüberschreitende Steuerumgehung zu erschweren.