Frühlingshafte Magnolien vor der Steuerberatung Dockter & Partner in Trier

Anhebung der Entfernungspauschale ab 2026

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Die Neu-Regelung ist im Hinblick auf die aktuellen Energie- und Treibstoffkosten sehr zu begrüßen und bringt eine spürbare steuerliche Entlastung für alle Pendler mit sich.

Ziel der Änderung ist es, die steuerliche Entlastung für Fernpendler dauerhaft zu sichern und eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
Bisher konnten für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden; erst ab dem 21. Kilometer galt der erhöhte Satz von 38 Cent. Diese bisherige Unterscheidung entfällt.

  • Die Entfernungspauschale beträgt künftig einheitlich 38 Cent für jeden Entfernungskilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer.
  • Die Neuregelung gilt für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Länge des Arbeitswegs.
  • Auch bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung wurde die Pauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent angehoben.
  • Die Mobilitätsprämie bleibt weiterhin bestehen und wird entsprechend angepasst. Sie richtet sich an Personen mit geringem Einkommen, die von der Pauschale profitieren würden, aber keine oder kaum Steuern zahlen.

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